Anspruch nach AVIG (Kursbesuch) | Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Mit Verfügung vom 27. März 2017 lehnte die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) das Kursgesuch vom 27. August 2017 ab.
E. 3 Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2017 wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 8. November 2017 ab.
E. 4 Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides vom 8. November 2017 und die Übernahme der gesamten Kos- ten für die "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)" der Firma D._____ AG, O.1._____, zuzüglich Spesen. Dazu führte er aus, dass auch sein Personalberater der Meinung sei, es mache für ihn am ehesten Sinn, wenn er weiter als Hauswart arbeiten würde. Hierfür könne er allerdings nichts Schriftliches vorweisen. Auf seinem ursprünglich erlernten Beruf habe er seit 30 Jahren nicht mehr gearbeitet. Überdies sei er gesundheit- lich angeschlagen, weshalb es umso wichtiger sei, eine Stelle zu finden, die er trotz seines Gesundheitszustands noch mindestens bis zur Rente ausüben könne. Sodann treffe es nicht zu, dass es in Graubünden keinen Markt für Hauswarte auf Stellensuche gebe. Gesamthaft betrachtet sei es notwendig, dass er die vier Kursmodule absolviere. Der Besuch eines
- 3 - einzelnen Moduls bringe keinen Nutzen, da das Zertifikat nur nach Ab- schluss aller vier Module ausgestellt werde.
E. 5 Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 beantragte das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdegegner führte dazu aus, dass die beantragte Ausbildung nicht arbeitsmarktlich indiziert sei und deshalb den Beschwerdeführer auch nicht im geforderten Ausmass einem tatsächlich existenten Arbeitsmarkt näher bringen würde, als dass sich eine Übernahme der Kosten durch die Arbeitslosenversicherung rechtfertigen würde. Sodann verfüge der Be- schwerdeführer, soweit ersichtlich, auch über keine Stellenzusage für den Fall, dass er die anbegehrte Ausbildung absolviere. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 8. November 2017 sowie die akten- kundigen Beweismittel, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 8. November 2017. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unter- liegen Einspracheentscheide aus dem Bereiche der Arbeitslosenversiche- rung der Beschwerde an das örtlich zuständige Versicherungsgericht. Ört- lich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi-
- 4 - cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versi- cherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspra- cheentscheid vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. auch Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversiche- rungssachen, welche gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ge- geben. Der Beschwerdeführer, welcher als Verfügungsadressat von dem ablehnenden Entscheid betreffend die Übernahme der fraglichen Kurs- kosten berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) einzutreten.
2. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid vom 8. November 2017, mit welchem die Einsprache vom 4. Oktober 2017 gegen die verweigerte Kostenübernahme für die "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)" abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Übernahme der Kurskosten zu Recht abgelehnt hat. Während der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass die Kurskosten von der Arbeitslosenversicherung (ALV) zu über- nehmen seien, da diese Ausbildung seine Fachkompetenzen erheblich steigern und ihn sowohl praktisch als auch theoretisch auf den neusten Stand bringen würde, verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch, weil es im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides an der arbeits- marktlichen Notwendigkeit des Kursbesuches gefehlt habe.
- 5 - b) Zur Beurteilung dieser Streitfrage sind die Umstände massgebend, wie sie sich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (28. August 2017) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 8. November 2017 prä- sentierten (BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2).
3. a) Nach Art. 59 AVIG erbringt die (Arbeitslosen-)Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicher- ten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Unter arbeitsmarktliche Massnahmen fallen gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (Art. 60 ff. AVIG), Beschäftigungs- massnahmen (Art. 64a f. AVIG) und spezielle Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, da- mit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Ar- beitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit ver- mindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sam- meln (lit. d). Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 60 - 71d müssen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG kumulativ erfüllt sein: Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a) und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit. b). Wobei Versicherte, die älter als 50 Jahre alt sind und die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfül- len, nach Art. 59 Abs. 3bis AVIG unabhängig von ihrem Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können. Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG na- mentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (vgl.
- 6 - zum Ganzen SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht,
4. Aufl., Basel 2012, § 20 Rz. 126 ff.; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 15 Rz. 48 ff.; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Art. 59 S. 269 ff.). b) Für einen Leistungsanspruch auf Bildungsmassnahmen wie Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung wird stets das Vorliegen einer arbeits- marktlichen Indikation vorausgesetzt (siehe BGE 111 V 271 E.2c f.; Urtei- le des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.2.2, 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E.4). Das bedeutet, dass die Kursausla- gen nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, wenn eine Bildungsmassnahme nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten da- durch erheblich gesteigert werden kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorge- sehene Massnahme unmittelbar gebietet. So soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit dem Ziel der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen. Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ausdruck, in- dem arbeitsmarktliche Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, fördern sollen, um so die Vermittelbarkeit des Versicherten respektive dessen be- rufliche Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits- marktes zu verbessern. Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (vgl. zum Ganzen BGE 112 V 397 E.1a, 111 V 271 E.2b ff.; Urteile des Bundesgerichts C 242/05 vom
E. 6 Oktober 2006 E.4.1, C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E.3 und
- 7 - C 193/00 vom 3. Dezember 2001 E.1; ARV 1993/1994 Nr. 6 und Nr. 39). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vor- kehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung zugleich der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkre- ten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (vgl. BGE 111 V 271 E.2c, 108 V 163 E.2c; Urteil des Bundesgerichts C 77/04 vom 24. De- zember 2004 E.3; ARV 1990 Nr. 9 E.1; ARV 1993/1994 Nr. 39 E.2). Die ständige Rechtsprechung macht die Unterstützung der Weiterbildung durch finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung von der Wahr- scheinlichkeit abhängig, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen, im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel, absolvierten Kurs tatsächlich und in beträchtlichem Masse gefördert wird (vgl. ARV 1985 Nr. 23 E.4a f. m.w.H.). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit ist hierbei nicht im Sinne der primär subjektiv ausgerichteten Vermittlungsfähigkeit des Versicher- ten nach Art. 15 AVIG, sondern vielmehr als objektive arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit des Versicherten zu verstehen (vgl. zum Ganzen auch GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. II., Bern 1987, Art. 59 aAVIG N.30 ff.; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59 S. 269 ff.; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, hrsg. von ULRICH MEYER, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, S. 2470 ff., Rz. 666 ff.). Wenn ein Stellenangebot mit der Bedingung verknüpft ist, dass vor Stellenantritt eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren ist, bedeutet dies nicht auto- matisch, dass diese Bildungsmassnahme arbeitsmarktlich indiziert ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifi- kationen des Versicherten grundsätzlich Stellen bereit hält (objektive Komponente) und ob der Versicherte aus persönlichen Gründen im Wett- bewerb um diese Stellen benachteiligt ist und dementsprechend eine An- passungsbedürftigkeit der versicherten Person an den aktuellen Bedarf
- 8 - des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften besteht (subjektive Komponente). Es sind also sowohl die objektiven als auch die subjektiven Komponenten der arbeitsmarktlichen Indikation zu berücksichtigen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2 und 3 ff.).
4. a) Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere die Übernahme der Kurs- kosten für die "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)", zuzüglich Spesen, durch den Beschwerdegegner als geboten, weil ihm diese Zusatzqualifi- kation, in Verbindung mit seinen, wie er selbst hervorhebt, ausgeprägten handwerklichen Fähigkeiten rund um das Haus, welche er sich über die vergangenen 30 Jahre angeeignet habe, zu einer langfristigen und guten Anstellung als Hauswart verhelfen könne. Seine jüngsten Bemühungen um eine Arbeitsstelle hätten ihm dies bestätigt. So werde für eine Anstel- lung als Hauswart bzw. Cheftechniker stets ein Ausbildungsnachweis ver- langt. Eine Anstellung in seinem ursprünglich erlernten Beruf als CNC- Dreher, welcher zudem in der Schweiz nicht in vollem Masse anerkannt sei, komme für ihn nicht in Frage, da er seit mittlerweile 30 Jahren nicht mehr auf diesem Beruf gearbeitet habe. Infolgedessen sei es ihm ohne grundlegende Kurse, die gemäss seiner eigenen Einschätzung einer Neuausbildung gleichkämen, gar nicht möglich, wieder in diesem Beruf tätig zu sein. Darüber hinaus sei er in der Berufswahl aus gesundheitli- chen Gründen eingeschränkt, weshalb es für ihn wichtig sei, eine Arbeit zu finden, die er mindestens bis zur Rente oder auch darüber hinaus noch lange ohne grosse Probleme mit Interesse und Leidenschaft ausüben könne. Die Arbeit als Hausmeister sei für ihn deshalb aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner bisherigen Arbeitserfahrung sowie seines Ge- sundheitszustandes besonders geeignet. Auch sein Personalberater teile diese Überzeugung. Vor diesem Hintergrund sei eine arbeitsmarktliche Indikation bereits gegeben. b) Der Beschwerdegegner hält dem in seiner Vernehmlassung vom 10. Ja- nuar 2018 zutreffend entgegen, dass es für die Bewilligung der Kursgesu-
- 9 - che erforderlich sei, dass die strittigen Kurse den Beschwerdeführer in hohem Masse dem Arbeitsmarkt näher brächten. Dies sei aber im vorlie- genden Fall nicht ersichtlich und schon gar nicht ausgewiesen; denn zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides seien bei der öffentlichen Arbeits- vermittlung keine offenen Stellen, weder für gelernte noch für ungelernte Hauswarte, gemeldet gewesen. Aktuell seien insgesamt 133 ungelernte Hauswarte sowie 14 gelernte Hauswarte auf Arbeitssuche, wobei nach wie vor keine offenen Stellen gemeldet seien (vgl. dazu beschwerdeführe- rische Beilage [Bf-act.] 1 sowie beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 7-9). Daraus ergebe sich deutlich, dass die beantragten Kurse den Be- schwerdeführer nicht in dem Ausmass dem Arbeitsmarkt näher bringen würden, als dass sich die Übernahme der Kurskosten rechtfertigen liesse. Somit legt der Beschwerdegegner, wie von der bundesgerichtlichen Pra- xis gefordert, in rechtsgenüglicher Weise mittels Statistiken dar, dass im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. vorstehende Erwägung 2b) ein ausgepräg- tes Missverhältnis zwischen Stellenangeboten im Tätigkeitsgebiet Haus- wart gelernt/ungelernt vorherrschte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.2.2 m.w.H.). Mit anderen Worten wies der Arbeitsmarkt erwiesenermassen weder zum Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung noch zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheent- scheides einen erhöhten Bedarf an Hauswarten mit theoretischer Ausbil- dung auf. Dementsprechend war die vom Beschwerdeführer beantragte "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)" im Hinblick auf das nicht vorhan- dene Angebot an Arbeitsstellen in diesem Sektor zum damaligen Zeit- punkt aus objektiver Sicht nicht durch den Arbeitsmarkt unmittelbar gebo- ten. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass er mit verschie- denen potentiellen Arbeitgebern im Gespräch gewesen sei; jedoch hätten diese für eine Anstellung als Hauswart allesamt schriftliche Theorie- und Praxisnachweise verlangt. Inwiefern dabei die Absolvierung der ange- strebten Kurse bzw. der "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)" zwin-
- 10 - gende Voraussetzung für einen konkreten Stellenantritt bzw. eine verbind- liche Stellenzusage gewesen wäre, wird weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. c) Selbst wenn objektiv ein Bedürfnis auf dem Stellenmarkt bestehen würde, wäre es fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch aus persönli- chen Gründen um diese Stellen benachteiligt wäre bzw. ob "subjektiv" ein Bedürfnis für die anbegehrte Zusatzausbildung bestünde. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer gelern- ter Metallarbeiter bzw. "CNC-Dreher" ist. Zudem weist er praktische Be- rufserfahrung in zahlreichen weiteren handwerklichen Tätigkeiten rund um das Haus auf. So verfügt er gemäss eigenen Angaben, aufgrund jahre- langer Berufserfahrung im Bauwesen, über praktische Kenntnisse in den Bereichen Maurerarbeiten, Trockenbauarbeiten, Fliesen, Sanitärarbeiten, Dach- und Spenglerarbeiten sowie Maler-, Schreiner- und Zimmermanns- arbeiten. Jedoch auch in der Fertighausmontage und im Bereich Elektrik kenne er sich aus. Derzeit arbeitet er im Rahmen eines Zwischenver- dienstes ganztags im Gartenbau (vgl. Bg-act. 4; Beschwerde S. 3). Ausserdem betont der Beschwerdeführer, dass er aus dem "Effeff" (d.h. also problemlos) ein Haus auf hohem Niveau bauen könne und mit Herz und Seele Hauswart sei, nicht nur weil er sich besonders geeignet dafür fühle, sondern auch weil er im Rahmen dieses Berufes seine bisherige Berufserfahrung vollumfänglich einbringen könne. Wie der Beschwerde- führer somit selbst hervorhebt, bringt er bereits die wesentlichen Anforde- rungen für eine Anstellung als Hauswart mit. Auch über praktische Be- rufserfahrung als Hauswart verfügt er bereits (vgl. Bf-act. 2). Vor diesem Hintergrund ist die in casu anbegehrte "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)" auch subjektiv nicht arbeitsmarktlich indiziert. Zwar bringt jede berufliche Massnahme, wie insbesondere ein Kursbesuch we-
- 11 - gen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, Vorteile auf dem Arbeitsmarkt, jedoch verfügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten und Arbeitser- fahrungen bereits über die wesentlichen Voraussetzungen für eine Anstel- lung als Hauswart. Dies bestätigt auch das jüngste Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers, welches ihm die B._____ für seine Tätigkeit als Hauswart und Allrounder im Bergrestaurant "C._____" ausgestellt hat (Bf- act. 2, datiert mit April 2017). In genanntem Zeugnis werden unter ande- rem die weit über das normale Mass hinausgehende Einsatzbereitschaft des Beschwerdeführers, sein grosses Verständnis und Können sowie seine eigenständige Arbeitsweise, mit der er die vielseitigen Hauswartar- beiten erledigte, welche in einem Restaurationsbetrieb anfallen, hervor- gehoben. Der Beschwerdeführer bezeichnet besagtes Zeugnis denn auch selbst als "mega Zeugnis" (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2017, S. 4). Sofern ein objektiv für den Beschwerdeführer in Betracht fallender Ar- beitsmarkt bestehen würde, wären seine Chancen auf eine Anstellung al- so durchaus intakt. Von der Ausbildung zum Hauswart bzw. dem Besuch aller vier Module wäre somit höchstens eine unwesentliche, nicht aber massgebliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit zu erwarten (AVIG- Praxis AMM [Arbeitsmarktliche Massnahmen], Januar 2018, Rz. A24; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG, 2013, Art. 59 S. 269 ff. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer, wie bereits erwähnt, derzeit im Gartenbau arbeitet, was wiederum unterstreicht, dass ihm nicht nur ein auf den Beruf des Haus- wartes begrenztes Arbeitsangebot zur Verfügung steht. Vielmehr ist aufgrund seines breit gefächerten Qualifikationsprofils und seiner bisheri-
- 12 - gen Berufserfahrung davon auszugehen, dass ihm ein vergleichsweise breites Tätigkeitsgebiet offen steht. d) Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, welche ihn gewissermassen in der Stel- lensuche einschränken würden, nichts zu ändern. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass die Arbeitslosenversicherung gemäss ständi- ger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) keine Leistungen, die der Umschulung, Weiterbildung oder Wiederein- gliederung dienen, gewähren kann, sofern die Vermittlung der versicher- ten Person aus gesundheitlichen und nicht aus arbeitsmarktlichen Grün- den erschwert ist (ARV 1985 Nr. 22 S. 168 ff.). Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall gar nicht abschliessend beurteilt werden, inwiefern der Beschwerdeführer durch seinen Gesundheitszustand effektiv in der Stel- lensuche eingeschränkt ist, da seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde teilweise widersprüchlich sind. So äussert der Be- schwerdeführer einerseits verschiedene gesundheitliche Beschwerden, welche ihn gewissermassen in der Stellensuche einschränken würden. Gleichwohl betont er, dass er derzeit noch bei vollen Kräften sei. Lediglich schwere Tätigkeiten, wie bspw. Gerüstbauer, Dachdecker oder Ähnliches könne er nicht mehr bzw. nicht mehr in einem Vollzeitpensum ausüben, da er andernfalls das Rentenalter kaum ohne weitere gesundheitliche Be- schwerden erreichen werde. Fakt ist jedoch, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben derzeit bei vollen Kräften ist. Zudem betont er, dass er problemlos ein Haus auf hohem Niveau bauen könne, was wie- derum schwere körperliche Arbeit erfordert. Im Ergebnis führt dies dazu, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines breit gefächerten Qualifika- tionsprofils, wie bereits erwähnt, nicht nur ein auf den Beruf des Haus- wartes begrenztes Arbeitsangebot zur Verfügung steht, sondern dass ihm ein vergleichsweise breites Tätigkeitsgebiet offensteht und dies selbst
- 13 - bzw. auch unter Berücksichtigung seines derzeitigen Gesundheitszu- stands. e) Ferner wies der Beschwerdegegner sowohl in seiner Verfügung vom
4. September 2017 als auch in seinem Einspracheentscheid vom 8. No- vember 2017 darauf hin, dass die Übernahme eines einzelnen Moduls denkbar sei. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass dies kei- nen Nutzen bringe, da das Zertifikat an den Abschluss aller vier Module geknüpft sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Module gemäss Bro- schüre zur Ausbildung in sich abgeschlossen sind und der erfolgreiche Abschluss jedes einzelnen Moduls mittels einer Kursbestätigung attestiert wird. Somit würde auch der erfolgreiche Abschluss eines einzelnen Mo- duls dazu führen, dass der Beschwerdeführer künftig etwas Schriftliches vorzuweisen hätte. Überdies sind die Inhalte der vier Module transparent aufgeführt, weshalb es auch für künftige Arbeitgeber ein Leichtes wäre, die durch den Kurs erlangten Fachkenntnisse nachzuvollziehen.
5. a) Der vom Beschwerdeführer beantragte Kurs "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)" erweist sich gesamthaft betrachtet nicht als arbeitsmarktlich indiziert. Zudem ist auch nicht von einer grundsätzlich erschwerten Ver- mittelbarkeit des Beschwerdeführers, mithin von einem erschwerten Zu- gang zum Arbeitsmarkt auszugehen. Der Beschwerdegegner hat dem- entsprechend die Übernahme der Kurskosten zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2017 ist somit zu bestätigen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leicht- sinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario steht dem obsiegenden Beschwerdegegner kein Anspruch auf eine aus- sergerichtliche Entschädigung zu.
- 14 - Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 165
2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar ad hoc Sigron URTEIL vom 19. April 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Kursbesuch)
- 2 - 1. A._____ ist gelernter Metallarbeiter sowie angelernter Hauswart. Zuletzt war der Genannte bei der B._____ AG als Hauswart und Allrounder im Bergrestaurant "C._____" tätig. Am 3. Februar 2017 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern im Umfang von 100 % ab dem 1. März 2017 an. Am 27. August 2017 stellte A._____ ein Gesuch um Übernahme der Kosten für eine "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1- 4)", veranstaltet durch die Firma D._____ AG, O.1._____. Gemäss den Angaben im Gesuch hätten die Kurskosten Fr. 5'980.-- ohne Spesen be- tragen und insgesamt 23 Kurstage à vier Lektionen beinhaltet. 2. Mit Verfügung vom 27. März 2017 lehnte die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) das Kursgesuch vom 27. August 2017 ab. 3. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Oktober 2017 wies das KIGA mit Einspracheentscheid vom 8. November 2017 ab. 4. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides vom 8. November 2017 und die Übernahme der gesamten Kos- ten für die "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)" der Firma D._____ AG, O.1._____, zuzüglich Spesen. Dazu führte er aus, dass auch sein Personalberater der Meinung sei, es mache für ihn am ehesten Sinn, wenn er weiter als Hauswart arbeiten würde. Hierfür könne er allerdings nichts Schriftliches vorweisen. Auf seinem ursprünglich erlernten Beruf habe er seit 30 Jahren nicht mehr gearbeitet. Überdies sei er gesundheit- lich angeschlagen, weshalb es umso wichtiger sei, eine Stelle zu finden, die er trotz seines Gesundheitszustands noch mindestens bis zur Rente ausüben könne. Sodann treffe es nicht zu, dass es in Graubünden keinen Markt für Hauswarte auf Stellensuche gebe. Gesamthaft betrachtet sei es notwendig, dass er die vier Kursmodule absolviere. Der Besuch eines
- 3 - einzelnen Moduls bringe keinen Nutzen, da das Zertifikat nur nach Ab- schluss aller vier Module ausgestellt werde. 5. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 beantragte das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdegegner führte dazu aus, dass die beantragte Ausbildung nicht arbeitsmarktlich indiziert sei und deshalb den Beschwerdeführer auch nicht im geforderten Ausmass einem tatsächlich existenten Arbeitsmarkt näher bringen würde, als dass sich eine Übernahme der Kosten durch die Arbeitslosenversicherung rechtfertigen würde. Sodann verfüge der Be- schwerdeführer, soweit ersichtlich, auch über keine Stellenzusage für den Fall, dass er die anbegehrte Ausbildung absolviere. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 8. November 2017 sowie die akten- kundigen Beweismittel, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 8. November 2017. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unter- liegen Einspracheentscheide aus dem Bereiche der Arbeitslosenversiche- rung der Beschwerde an das örtlich zuständige Versicherungsgericht. Ört- lich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi-
- 4 - cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versi- cherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspra- cheentscheid vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. auch Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversiche- rungssachen, welche gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ge- geben. Der Beschwerdeführer, welcher als Verfügungsadressat von dem ablehnenden Entscheid betreffend die Übernahme der fraglichen Kurs- kosten berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) einzutreten.
2. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid vom 8. November 2017, mit welchem die Einsprache vom 4. Oktober 2017 gegen die verweigerte Kostenübernahme für die "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)" abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Übernahme der Kurskosten zu Recht abgelehnt hat. Während der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass die Kurskosten von der Arbeitslosenversicherung (ALV) zu über- nehmen seien, da diese Ausbildung seine Fachkompetenzen erheblich steigern und ihn sowohl praktisch als auch theoretisch auf den neusten Stand bringen würde, verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch, weil es im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides an der arbeits- marktlichen Notwendigkeit des Kursbesuches gefehlt habe.
- 5 - b) Zur Beurteilung dieser Streitfrage sind die Umstände massgebend, wie sie sich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (28. August 2017) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 8. November 2017 prä- sentierten (BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2).
3. a) Nach Art. 59 AVIG erbringt die (Arbeitslosen-)Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicher- ten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Unter arbeitsmarktliche Massnahmen fallen gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (Art. 60 ff. AVIG), Beschäftigungs- massnahmen (Art. 64a f. AVIG) und spezielle Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, da- mit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Ar- beitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit ver- mindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sam- meln (lit. d). Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 60 - 71d müssen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG kumulativ erfüllt sein: Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a) und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit. b). Wobei Versicherte, die älter als 50 Jahre alt sind und die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfül- len, nach Art. 59 Abs. 3bis AVIG unabhängig von ihrem Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können. Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG na- mentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (vgl.
- 6 - zum Ganzen SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht,
4. Aufl., Basel 2012, § 20 Rz. 126 ff.; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 15 Rz. 48 ff.; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Art. 59 S. 269 ff.). b) Für einen Leistungsanspruch auf Bildungsmassnahmen wie Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung wird stets das Vorliegen einer arbeits- marktlichen Indikation vorausgesetzt (siehe BGE 111 V 271 E.2c f.; Urtei- le des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.2.2, 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E.4). Das bedeutet, dass die Kursausla- gen nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, wenn eine Bildungsmassnahme nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten da- durch erheblich gesteigert werden kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorge- sehene Massnahme unmittelbar gebietet. So soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit dem Ziel der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen. Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ausdruck, in- dem arbeitsmarktliche Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, fördern sollen, um so die Vermittelbarkeit des Versicherten respektive dessen be- rufliche Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits- marktes zu verbessern. Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (vgl. zum Ganzen BGE 112 V 397 E.1a, 111 V 271 E.2b ff.; Urteile des Bundesgerichts C 242/05 vom
6. Oktober 2006 E.4.1, C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E.3 und
- 7 - C 193/00 vom 3. Dezember 2001 E.1; ARV 1993/1994 Nr. 6 und Nr. 39). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversiche- rungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vor- kehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung zugleich der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkre- ten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (vgl. BGE 111 V 271 E.2c, 108 V 163 E.2c; Urteil des Bundesgerichts C 77/04 vom 24. De- zember 2004 E.3; ARV 1990 Nr. 9 E.1; ARV 1993/1994 Nr. 39 E.2). Die ständige Rechtsprechung macht die Unterstützung der Weiterbildung durch finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung von der Wahr- scheinlichkeit abhängig, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen, im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel, absolvierten Kurs tatsächlich und in beträchtlichem Masse gefördert wird (vgl. ARV 1985 Nr. 23 E.4a f. m.w.H.). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit ist hierbei nicht im Sinne der primär subjektiv ausgerichteten Vermittlungsfähigkeit des Versicher- ten nach Art. 15 AVIG, sondern vielmehr als objektive arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit des Versicherten zu verstehen (vgl. zum Ganzen auch GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. II., Bern 1987, Art. 59 aAVIG N.30 ff.; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59 S. 269 ff.; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, hrsg. von ULRICH MEYER, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, S. 2470 ff., Rz. 666 ff.). Wenn ein Stellenangebot mit der Bedingung verknüpft ist, dass vor Stellenantritt eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren ist, bedeutet dies nicht auto- matisch, dass diese Bildungsmassnahme arbeitsmarktlich indiziert ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifi- kationen des Versicherten grundsätzlich Stellen bereit hält (objektive Komponente) und ob der Versicherte aus persönlichen Gründen im Wett- bewerb um diese Stellen benachteiligt ist und dementsprechend eine An- passungsbedürftigkeit der versicherten Person an den aktuellen Bedarf
- 8 - des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften besteht (subjektive Komponente). Es sind also sowohl die objektiven als auch die subjektiven Komponenten der arbeitsmarktlichen Indikation zu berücksichtigen (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2 und 3 ff.).
4. a) Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere die Übernahme der Kurs- kosten für die "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)", zuzüglich Spesen, durch den Beschwerdegegner als geboten, weil ihm diese Zusatzqualifi- kation, in Verbindung mit seinen, wie er selbst hervorhebt, ausgeprägten handwerklichen Fähigkeiten rund um das Haus, welche er sich über die vergangenen 30 Jahre angeeignet habe, zu einer langfristigen und guten Anstellung als Hauswart verhelfen könne. Seine jüngsten Bemühungen um eine Arbeitsstelle hätten ihm dies bestätigt. So werde für eine Anstel- lung als Hauswart bzw. Cheftechniker stets ein Ausbildungsnachweis ver- langt. Eine Anstellung in seinem ursprünglich erlernten Beruf als CNC- Dreher, welcher zudem in der Schweiz nicht in vollem Masse anerkannt sei, komme für ihn nicht in Frage, da er seit mittlerweile 30 Jahren nicht mehr auf diesem Beruf gearbeitet habe. Infolgedessen sei es ihm ohne grundlegende Kurse, die gemäss seiner eigenen Einschätzung einer Neuausbildung gleichkämen, gar nicht möglich, wieder in diesem Beruf tätig zu sein. Darüber hinaus sei er in der Berufswahl aus gesundheitli- chen Gründen eingeschränkt, weshalb es für ihn wichtig sei, eine Arbeit zu finden, die er mindestens bis zur Rente oder auch darüber hinaus noch lange ohne grosse Probleme mit Interesse und Leidenschaft ausüben könne. Die Arbeit als Hausmeister sei für ihn deshalb aufgrund seiner Fähigkeiten und seiner bisherigen Arbeitserfahrung sowie seines Ge- sundheitszustandes besonders geeignet. Auch sein Personalberater teile diese Überzeugung. Vor diesem Hintergrund sei eine arbeitsmarktliche Indikation bereits gegeben. b) Der Beschwerdegegner hält dem in seiner Vernehmlassung vom 10. Ja- nuar 2018 zutreffend entgegen, dass es für die Bewilligung der Kursgesu-
- 9 - che erforderlich sei, dass die strittigen Kurse den Beschwerdeführer in hohem Masse dem Arbeitsmarkt näher brächten. Dies sei aber im vorlie- genden Fall nicht ersichtlich und schon gar nicht ausgewiesen; denn zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides seien bei der öffentlichen Arbeits- vermittlung keine offenen Stellen, weder für gelernte noch für ungelernte Hauswarte, gemeldet gewesen. Aktuell seien insgesamt 133 ungelernte Hauswarte sowie 14 gelernte Hauswarte auf Arbeitssuche, wobei nach wie vor keine offenen Stellen gemeldet seien (vgl. dazu beschwerdeführe- rische Beilage [Bf-act.] 1 sowie beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 7-9). Daraus ergebe sich deutlich, dass die beantragten Kurse den Be- schwerdeführer nicht in dem Ausmass dem Arbeitsmarkt näher bringen würden, als dass sich die Übernahme der Kurskosten rechtfertigen liesse. Somit legt der Beschwerdegegner, wie von der bundesgerichtlichen Pra- xis gefordert, in rechtsgenüglicher Weise mittels Statistiken dar, dass im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. vorstehende Erwägung 2b) ein ausgepräg- tes Missverhältnis zwischen Stellenangeboten im Tätigkeitsgebiet Haus- wart gelernt/ungelernt vorherrschte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.2.2 m.w.H.). Mit anderen Worten wies der Arbeitsmarkt erwiesenermassen weder zum Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung noch zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheent- scheides einen erhöhten Bedarf an Hauswarten mit theoretischer Ausbil- dung auf. Dementsprechend war die vom Beschwerdeführer beantragte "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)" im Hinblick auf das nicht vorhan- dene Angebot an Arbeitsstellen in diesem Sektor zum damaligen Zeit- punkt aus objektiver Sicht nicht durch den Arbeitsmarkt unmittelbar gebo- ten. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass er mit verschie- denen potentiellen Arbeitgebern im Gespräch gewesen sei; jedoch hätten diese für eine Anstellung als Hauswart allesamt schriftliche Theorie- und Praxisnachweise verlangt. Inwiefern dabei die Absolvierung der ange- strebten Kurse bzw. der "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)" zwin-
- 10 - gende Voraussetzung für einen konkreten Stellenantritt bzw. eine verbind- liche Stellenzusage gewesen wäre, wird weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. c) Selbst wenn objektiv ein Bedürfnis auf dem Stellenmarkt bestehen würde, wäre es fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch aus persönli- chen Gründen um diese Stellen benachteiligt wäre bzw. ob "subjektiv" ein Bedürfnis für die anbegehrte Zusatzausbildung bestünde. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer gelern- ter Metallarbeiter bzw. "CNC-Dreher" ist. Zudem weist er praktische Be- rufserfahrung in zahlreichen weiteren handwerklichen Tätigkeiten rund um das Haus auf. So verfügt er gemäss eigenen Angaben, aufgrund jahre- langer Berufserfahrung im Bauwesen, über praktische Kenntnisse in den Bereichen Maurerarbeiten, Trockenbauarbeiten, Fliesen, Sanitärarbeiten, Dach- und Spenglerarbeiten sowie Maler-, Schreiner- und Zimmermanns- arbeiten. Jedoch auch in der Fertighausmontage und im Bereich Elektrik kenne er sich aus. Derzeit arbeitet er im Rahmen eines Zwischenver- dienstes ganztags im Gartenbau (vgl. Bg-act. 4; Beschwerde S. 3). Ausserdem betont der Beschwerdeführer, dass er aus dem "Effeff" (d.h. also problemlos) ein Haus auf hohem Niveau bauen könne und mit Herz und Seele Hauswart sei, nicht nur weil er sich besonders geeignet dafür fühle, sondern auch weil er im Rahmen dieses Berufes seine bisherige Berufserfahrung vollumfänglich einbringen könne. Wie der Beschwerde- führer somit selbst hervorhebt, bringt er bereits die wesentlichen Anforde- rungen für eine Anstellung als Hauswart mit. Auch über praktische Be- rufserfahrung als Hauswart verfügt er bereits (vgl. Bf-act. 2). Vor diesem Hintergrund ist die in casu anbegehrte "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)" auch subjektiv nicht arbeitsmarktlich indiziert. Zwar bringt jede berufliche Massnahme, wie insbesondere ein Kursbesuch we-
- 11 - gen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, Vorteile auf dem Arbeitsmarkt, jedoch verfügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten und Arbeitser- fahrungen bereits über die wesentlichen Voraussetzungen für eine Anstel- lung als Hauswart. Dies bestätigt auch das jüngste Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers, welches ihm die B._____ für seine Tätigkeit als Hauswart und Allrounder im Bergrestaurant "C._____" ausgestellt hat (Bf- act. 2, datiert mit April 2017). In genanntem Zeugnis werden unter ande- rem die weit über das normale Mass hinausgehende Einsatzbereitschaft des Beschwerdeführers, sein grosses Verständnis und Können sowie seine eigenständige Arbeitsweise, mit der er die vielseitigen Hauswartar- beiten erledigte, welche in einem Restaurationsbetrieb anfallen, hervor- gehoben. Der Beschwerdeführer bezeichnet besagtes Zeugnis denn auch selbst als "mega Zeugnis" (vgl. Beschwerde vom 7. Dezember 2017, S. 4). Sofern ein objektiv für den Beschwerdeführer in Betracht fallender Ar- beitsmarkt bestehen würde, wären seine Chancen auf eine Anstellung al- so durchaus intakt. Von der Ausbildung zum Hauswart bzw. dem Besuch aller vier Module wäre somit höchstens eine unwesentliche, nicht aber massgebliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit zu erwarten (AVIG- Praxis AMM [Arbeitsmarktliche Massnahmen], Januar 2018, Rz. A24; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG, 2013, Art. 59 S. 269 ff. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer, wie bereits erwähnt, derzeit im Gartenbau arbeitet, was wiederum unterstreicht, dass ihm nicht nur ein auf den Beruf des Haus- wartes begrenztes Arbeitsangebot zur Verfügung steht. Vielmehr ist aufgrund seines breit gefächerten Qualifikationsprofils und seiner bisheri-
- 12 - gen Berufserfahrung davon auszugehen, dass ihm ein vergleichsweise breites Tätigkeitsgebiet offen steht. d) Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, welche ihn gewissermassen in der Stel- lensuche einschränken würden, nichts zu ändern. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass die Arbeitslosenversicherung gemäss ständi- ger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) keine Leistungen, die der Umschulung, Weiterbildung oder Wiederein- gliederung dienen, gewähren kann, sofern die Vermittlung der versicher- ten Person aus gesundheitlichen und nicht aus arbeitsmarktlichen Grün- den erschwert ist (ARV 1985 Nr. 22 S. 168 ff.). Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall gar nicht abschliessend beurteilt werden, inwiefern der Beschwerdeführer durch seinen Gesundheitszustand effektiv in der Stel- lensuche eingeschränkt ist, da seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde teilweise widersprüchlich sind. So äussert der Be- schwerdeführer einerseits verschiedene gesundheitliche Beschwerden, welche ihn gewissermassen in der Stellensuche einschränken würden. Gleichwohl betont er, dass er derzeit noch bei vollen Kräften sei. Lediglich schwere Tätigkeiten, wie bspw. Gerüstbauer, Dachdecker oder Ähnliches könne er nicht mehr bzw. nicht mehr in einem Vollzeitpensum ausüben, da er andernfalls das Rentenalter kaum ohne weitere gesundheitliche Be- schwerden erreichen werde. Fakt ist jedoch, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben derzeit bei vollen Kräften ist. Zudem betont er, dass er problemlos ein Haus auf hohem Niveau bauen könne, was wie- derum schwere körperliche Arbeit erfordert. Im Ergebnis führt dies dazu, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines breit gefächerten Qualifika- tionsprofils, wie bereits erwähnt, nicht nur ein auf den Beruf des Haus- wartes begrenztes Arbeitsangebot zur Verfügung steht, sondern dass ihm ein vergleichsweise breites Tätigkeitsgebiet offensteht und dies selbst
- 13 - bzw. auch unter Berücksichtigung seines derzeitigen Gesundheitszu- stands. e) Ferner wies der Beschwerdegegner sowohl in seiner Verfügung vom
4. September 2017 als auch in seinem Einspracheentscheid vom 8. No- vember 2017 darauf hin, dass die Übernahme eines einzelnen Moduls denkbar sei. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass dies kei- nen Nutzen bringe, da das Zertifikat an den Abschluss aller vier Module geknüpft sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Module gemäss Bro- schüre zur Ausbildung in sich abgeschlossen sind und der erfolgreiche Abschluss jedes einzelnen Moduls mittels einer Kursbestätigung attestiert wird. Somit würde auch der erfolgreiche Abschluss eines einzelnen Mo- duls dazu führen, dass der Beschwerdeführer künftig etwas Schriftliches vorzuweisen hätte. Überdies sind die Inhalte der vier Module transparent aufgeführt, weshalb es auch für künftige Arbeitgeber ein Leichtes wäre, die durch den Kurs erlangten Fachkenntnisse nachzuvollziehen.
5. a) Der vom Beschwerdeführer beantragte Kurs "Ausbildung zum Hauswart (Modul 1-4)" erweist sich gesamthaft betrachtet nicht als arbeitsmarktlich indiziert. Zudem ist auch nicht von einer grundsätzlich erschwerten Ver- mittelbarkeit des Beschwerdeführers, mithin von einem erschwerten Zu- gang zum Arbeitsmarkt auszugehen. Der Beschwerdegegner hat dem- entsprechend die Übernahme der Kurskosten zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2017 ist somit zu bestätigen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leicht- sinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario steht dem obsiegenden Beschwerdegegner kein Anspruch auf eine aus- sergerichtliche Entschädigung zu.
- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]